Grundsatz: Beschränkte Haftung
Der eingetragene Verein (e.V.) haftet grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder haften persönlich nur bei:
Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Verletzung spezifischer gesetzlicher Pflichten
Nicht ordnungsgemäßer Mittelverwendung (steuerrechtlich)
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz (§ 31a BGB)
Seit 2009 haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und Dritten nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz — wenn sie kein Entgelt über 840 € pro Jahr erhalten.
Praktische Bedeutung: Kleine Fehler, Missgeschicke oder schlechte Entscheidungen ohne Vorsatz führen in der Regel nicht zur persönlichen Haftung.
Wann trotzdem Risiko besteht
Vereinssteuer: Wer als Vorstand steuerliche Pflichten verletzt (z.B. Zuwendungsbescheinigungen falsch ausstellt), haftet persönlich für den Steuerausfall.
Lohnsteuer: Wenn Vereinsmitarbeiter beschäftigt werden und Lohnsteuer nicht abgeführt wird.
Verkehrssicherungspflichten: Verletzungen bei Vereinsveranstaltungen durch mangelnde Absicherung.
Vereinshaftpflichtversicherung
Pflicht für jeden aktiven Verein. Kostet wenige Hundert Euro im Jahr und schützt bei Veranstaltungsschäden, Sachschäden und einfachen Personenschäden.
Besondere Versicherungen prüfen
D&O-Versicherung (Directors & Officers) für größere Vereine
Veranstalterhaftpflicht für Großveranstaltungen
Ehrenamts-Haftpflicht des ARAG oder ähnlicher Anbieter
